Satzung des Vereins „Kidsvision Germany“


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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen kidsvision germany. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich, eingetragen beim Amtsgericht Neuss VR 2384.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die finanzielle Unterstützung schwerkranker Kinder, die finanzielle Unterstützung zur Erforschung von seltenen Erkrankungen von Kindern sowie die finanzielle Unterstützung von Kindern mit seltenen Krankheiten. Zweck ist ebenso die finanzielle Unterstützung der Familien der erkrankten Kinder, die durch die Krankheit ihres Kindes unverschuldet in finanzielle Not geraten sind und finanzielle Mittel für lebensnotwendige, lebenserleichternde und / oder lebensbereichernde Dinge / Maßnahmen benötigen. Der Verein fördert ausschließlich Kinder, die in Deutschland leben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Beschaffung von Mitteln durch steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Mittel unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinderhilfe zu verwenden haben.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder (Fördermitglieder). Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

§ 5 Fördernde Mitgliedschaft und Beitrag
Fördernde Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die den Verein zur Erreichung seines Zweckes durch regelmäßige Spenden unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Verpflichtung zur monatlichen Spendenzahlung erworben. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in Organe des Vereins gewählt werden. Sie sind berechtigt, an Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und erhalten Einsicht in den Jahresbericht des Vorstandes sowie in die Protokolle der Mitgliederversammlung auf Anforderung. Für die Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 6 (Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft) entsprechend.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen ist die Kündigung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ferner ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist und dies in der zweiten Mahnung angedroht wurde und seitdem zwei Monate vergangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss obliegt dem Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden keine Zuwendung aus dem Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand und - die Mitgliederversammlung.

§ 8 Beirat
Der Vorstand kann beschließen, einen Beirat zu bestimmen. Dem Beirat sollen mindestens drei und bis zu 15 Mitgliedern angehören. Der Beirat sollte mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammenfinden, um Vorschläge zur Beschlussfassung durch den Vorstand zu erarbeiten. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Beirats können in Beiratssitzungen oder auf schriftlichem Wege (auch per Telefax oder E-Mail) oder auch fernmündlich gefasst werden. Über fernmündlich gefasste Beschlüsse ist vom Vorsitzenden eine Niederschrift zu verfassen. Schriftliche oder fernmündliche Umlaufbeschlüsse müssen von allen Beiratsmitgliedern gefasst werden.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie sind Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Abberufung oder durch sonstiges Ausscheiden bedingt ist unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in einer Vorstandssitzung. Beschlüsse können aber auch ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.

Der Beschluss zu einem anderen Verfahren ist zu dokumentieren. Der Beschluss muss die Art der Beschlussfassung (Email - fernmündlich - per Fax etc.) festlegen. Im Falle des fernmündlichen Beschlusses hat der Vorsitzende den Beschluss durch ein Protokoll zu dokumentieren. Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden selbständig oder auf Antrag eines weiteren Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung schriftlich bezeichnet worden ist. Von diesem Erfordernis kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder einverstanden sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen; bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Ein Vorstandsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung, Führung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsvollmacht erteilen.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem der zwei weiteren Vorstände selbständig oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes schriftlich einberufen,

- wenn es das Interesse des Vereins erfordert bzw. - zur Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes bzw. - zur Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich gegenüber dem Vorstand fordern. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen der ordentlichen Mitgliederversammlung mit folgenden Abweichungen:

1. Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf eine Woche verkürzt werden. 2. Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.

Die Mitgliederversammlung ist einmal im Laufe des Geschäftsjahres (in der Regel im 2. Quartal) als ordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Sie entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder. Mitglieder, die an der jeweiligen Versammlung nicht teilnehmen, können ihre Stimme schriftlich abgeben durch Übergabe einer entsprechenden Erklärung an den Versammlungsleiter. Mitglieder, die an der jeweiligen Versammlung nicht teilnehmen, können ihre Stimme schriftlich abgeben. Eine entsprechende Vollmacht bzw. Erklärung muss einem Vorstandsmitglied spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. In den nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten ist bei der Beschlussfassung jeweils eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich:

- Änderung der Satzung - Änderung des Zweckes des Vereins - Änderung des Verwendungszweckes des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, das von den an der Versammlung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Es ist jedem Mitglied in Kopie zur Verfügung zu stellen. Die Genehmigung des Protokolls findet anlässlich der jeweils nächsten Mitgliederversammlung statt.

§ 12 Kassenprüfung
Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist die Kasse durch einen von der Mitglieder-Versammlung gewählten Kassenprüfer in Gegenwart eines Vorstandsmitgliedes zu prüfen. Der Kassenprüfer hat darüber einen Bericht zu fertigen und diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung, die den Jahresabschluss zu genehmigen hat, vorzulegen. Der Kassenprüfer wird jeweils für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig. Auf die Prüfung durch einen Kassenprüfer kann verzichtet werden, wenn der Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wurde. Ohne Prüfung durch einen Kassenprüfer bzw. durch einen Wirtschaftsprüfer kann ein Jahresabschluss von der Mitgliederversammlung nicht rechtswirksam genehmigt werden.

§ 13 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt zur Deckung seiner eigenen Verwaltungskosten Mitgliedsbeiträge. Spendengelder dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten verwandt werden. Es wird jährlich eine entsprechende Bescheinigung für geleistete Beiträge erstellt. Die Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des Jahres zur Zahlung fällig. Verbindlich festgelegt wird der Einzug der Beiträge in der Regel im Lastschriftverfahren, um die Verwaltungskosten gering zu halten.

§ 14 Vereinsvermögen
Mittel dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn die ¾ aller Mitglieder die Auflösung wünscht, ist vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von den zwei weiteren Vorstandmitgliedern eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Mit einer Stimmenmehrheit von mindestens neun Zehnteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder kann die Auflösung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Mukoviszidose e. V., In den Dauen 6, 53117 Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (im Sinne des § 2 dieser Satzung) zu verwenden hat. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind vordem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Verwendung erfolgt erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften.

§ 13 Schlussbestimmungen
Soweit diese Satzung Vertrag keine abweichenden Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht ihre Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu beschließen, die dem am nächsten kommt, was die Beschließenden gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

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41352 Korschenbroich

Telefon: +49 2166 2165544

Email: reinhard.kraemer@kidsvision.de